GEZ verunsichert Verbraucher
Freitag, 24. Juli 2009
Leipzig. Tausende Sachsen Post erhalten in diesen Tagen Post von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Dabei geht es dieses Mal nicht um die Überprüfung nicht angemeldeter Rundfunkgeräte, sondern um eine schriftliche Bestätigung der Einzugsermächtigung. „Diese Aufforderung sorgt für große Verunsicherung, zumal nicht nur im Einzelfall die angegebenen persönlichen Daten falsch sind“, weiß Finanzexpertin Andrea Hoffmann von der Verbraucherzentrale Sachsen aus ersten Anfragen. „Wenngleich das Anliegen der GEZ nicht zu beanstanden ist, so ist die Umsetzung jedoch nach unserer Ansicht gründlich schief gelaufen.“ Bis zum 31. Oktober muss die Europäische Richtlinie für Zahlungsdienste in deutsches Recht überführt werden. Diese regelt auch das neue SEPA-Lastschriftverfahren und damit ebenso die Einzugsermächtigung. Zwar wird es eine Übergangsperiode geben, in der die alten Einzugsermächtigungen von den Banken und Sparkassen noch berücksichtigt werden, aber diese Zeit wird begrenzt sein. Die GEZ gehört nun wohl zu den Ersten, die sich auf die Wirksamkeit neuer rechtlicher Regelungen vorbereiten möchte. In den nächsten Monaten, wahrscheinlich insbesondere im September und Oktober, werden Verbraucher noch einmal von vielen Vertragspartnern, zum Beispiel Zeitungsverlagen oder Versicherungsgesellschaften, ähnliche Post erhalten. Das hat verschiedene rechtliche Hintergründe. So kann sich ein Anbieter künftig nicht mehr auf eine nur mündlich, also etwa am Telefon, erteilte Einzugsermächtigung berufen, sondern benötigt grundsätzlich eine schriftliche Einwilligung. „Das begrüßen wir ausdrücklich, denn in der Vergangenheit haben dubiose Anbieter Verbrauchern am Telefon die Kontodaten entlockt und später behauptet, die Betroffenen hätten damit eine Einzugsermächtigung erteilt“, sagt Hoffmann. Der von der GEZ verwendete Text für die Bestätigung der Einzugsermächtigung hat allerdings nichts mit dem neuen Recht zu tun, obwohl man sich im dazugehörigen Anschreiben ausdrücklich darauf beruft. Die Muster des Zentralen Kreditausschusses dafür blieben unberücksichtigt. So ist unter anderem nicht die von der Deutschen Bundesbank an die GEZ vergebene Gläubiger-Identifikationsnummer erkennbar. Kritisch ist auch, dass der Verbraucher nicht auf sein Recht einer Falschbuchung widersprechen zu können (Rückgaberecht) hingewiesen wird. Für dieses gilt künftig nur noch eine Frist von 8 Wochen ab Buchung. Wegen dieser fehlenden Angaben wird die GEZ die Verbraucher wohl erneut anschreiben müssen, sofern sie ab 1. November die neue SEPA-Lastschrift nutzen will.
Kommentare
Antworten