Sachsen setzt EU-Dienstleistungsrichtlinie um
Mittwoch, 14. Januar 2009
Dresden. Von der Architektenkammer Sachsen bis zur Zahnärzteversorgung Sachsen sind rund 60 Verbände und Einrichtungen aufgefordert, der Staatsregierung bis Ende Januar ihre Meinung zum Entwurf des „Gesetzes zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Freistaat Sachsen“ mitzuteilen. „Das Mehr an Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit soll auch den sächsischen Dienstleistern nutzen“, so Wirtschafts- und Arbeitsminister Thomas Jurk (SPD). „Darum ist diese Anhörung ein wichtiger Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens.“
Mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie sollen bürokratische Schranken abgebaut werden, um das Angebot von Dienstleistungen grenzüberschreitend zu fördern. In Anpassung des Landes- an das EU-Recht hat die sächsische Staatsregierung alle Gesetze des sächsischen Landesrechts überprüft. Im Entwurf des Artikelgesetzes sind Änderungen in insgesamt 19 Gesetzen aus sieben Ministerien enthalten.
Geändert werden unter anderem das Sächsische Gesetz über die Presse, die Sächsische Bauordnung, das Verwaltungskostengesetz, das Markscheidergesetz, das Wassergesetz und das Ingenieurgesetz. Beispielsweise kann nach der Änderung des Pressegesetzes jede Person mit ständigem Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU als verantwortlicher Redakteur in Sachsen tätig sein. Wer künftig in der Architektenliste nach § 5 SächsArchG gelistet werden möchte, muss nicht mehr die Hauptwohnung bzw. Hauptniederlassung in Sachsen haben, sondern nur noch einen Wohnsitz oder eine Niederlassung. Für bestimmte Verwaltungsverfahren soll zum Beispiel für Ingenieure, Markscheider oder Bauvorlageberechtigte ein einheitlicher Ansprechpartner bereitstehen. Auch Bearbeitungsfristen werden normiert. Eine beantragte Genehmigung gilt somit in einigen Fällen nach Ablauf einer bestimmten Entscheidungsfrist als erteilt.
Sachsen hat als erstes Bundesland den Entwurf eines Artikelgesetzes zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie vorgelegt. Nach der Anhörung werden die Änderungswünsche in den Gesetzentwurf eingearbeitet. Nach einer weiteren Kabinettsbefassung soll der Entwurf Ende Februar an den Sächsischen Landtag zum Gesetzgebungsverfahren übergeben werden. Bis spätestens 28. Dezember muss die EU-Dienstleistungsrichtlinie in Landesrecht umgesetzt sein.
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