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Verbraucherzentrale gibt Tipps zum Weihnachtseinkauf

Mittwoch, 03. Dezember 2008

Verbraucherzentrale Sachsen

Verbraucherzentrale Sachsen

Leipzig. Lust am Kaufen und Freude am Schenken kann schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn die gekaufte Ware zu spät oder gar nicht geliefert wird, Mängel hat und sich der Händler beim Reklamieren stur stellt. Die Verbraucherzentrale Sachsen gibt deshalb Tipps zum Weihnachtseinkauf.Wussten Sie schon, dass Händler beim Umtausch defekter Geräte keine Nutzungsentschädigung verlangen dürfen?

  • Tipp: Verbraucher, denen beim Austausch eines fehlerhaften Produktes eine Nutzungsentschädigung in Rechnung gestellt wird, können dies ablehnen und sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2008 (AZ: VIII ZR 200/05) berufen.

Wussten Sie schon, dass Kaufverträge, die im Rahmen von so genannten Haustürgeschäften – dazu zählen auch Kaffeefahrten – geschlossen wurden, innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden können?

  • Tipp: Das gleiche gilt für so genannte Fernabsatzverträge – dazu zählen etwa Kaufverträge, die per Versandhandelskatalog, per telefonischer Bestellung oder per Internet geschlossen wurden. Kaufverträge deshalb nie übereilt abschließen. Wenn es doch passiert ist, zum Widerrufsrecht beraten lassen.

Wussten Sie schon, dass Verkäufer grundsätzlich 2 Jahre für die Mängelfreiheit einer Ware zum Zeitpunkt der Übergabe einzustehen haben?

  • In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf muss der Verbraucher auch nicht beweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe schon mangelhaft gewesen ist. Tipp: Werden Gewährleistungsansprüche abgelehnt, sollten sich Verbraucher auf die speziellen Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf im Bürgerlichen Gesetzbuch berufen.

Wussten Sie schon, dass auch eine unzureichende Bedienungsanleitung einen Sachmangel darstellt, wenn die sinnvolle Verwendung des Kaufgegenstandes eine verständliche Bedienungsanleitung voraussetzt?

  • Tipp: Berufen Sie sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes München vom 09.03.2006 (AZ: 6 U 4082/05).

Wussten Sie schon, dass Geschenkgutscheine nicht nach einem Jahr verfallen dürfen?

  • Tipp: Verbraucher, denen die Einlösung eines Gutscheines mit einer beschränkten Gültigkeitsdauer von unter 3 Jahren verweigert wird, können sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes München vom 17.06.2008 (AZ: 29 U 3193/07) berufen.
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